Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Fa. Gerold Pfaff, Inh. Gerold Pfaff – im folgenden – Verkäufer – genannt im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im folgenden – Kunden – genannt insbesondere für den Verkauf von gebrauchten und neu hergestellten Abziehschablonen für Tennisplätze, Ersatzteilen etc. (Stand 07/2011)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsverbindungen, insbesondere Lieferungen und jegliche sonstigen Leistungen sowie Beratungen des Verkäufers mit Verbrauchern (§§ 310, 13 BGB) und Unternehmern (§§ 310, 14 BGB).
Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, gelten für diese Geschäftsverbindungen die nachfolgenden Bestimmungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen; andere Einkaufs- und sonstige Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Sollte der Verkäufer dem Kunden, sofern er Unternehmer ist, Angebote unterbreiten, erfolgen diese freibleibend.
2. Unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist, übernimmt der Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von Prospekten, Preislisten, Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen; diesbezügliche Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Ein Auftrag gilt spätestens mit Lieferung der Ware oder, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, bereits durch Auftragsbestätigung, oder sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, mit Unterzeichnung des Kaufvertrages als angenommen. Bestätigungen oder abweichende Vereinbarungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

§ 3 Technische Angaben zur Beschaffenheit

Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc. sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen insbesondere für Qualität, Abmessungen und Farben; Abweichungen sind möglich.
Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt der Verkäufer nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr.

§ 4 Auftragsänderungen

Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung kann der Verkäufer nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird.

§ 5 Lieferung, Bereitstellung

1. Soweit der Kunde Unternehmer ist, erfolgen die Lieferungen netto (insbesondere ohne Lieferkosten) ab Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf mit der Folge, dass der Kunde die Kosten der Versendung ab dem Geschäftssitz des Verkäufers trägt, es sei denn, es wird eine einzelvertragliche abweichende Regelung getroffen. Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Die Regelung des § 446 BGB bleibt unberührt.
2. Verbindliche Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine oder unverbindliche Bereitstellungs- bzw. Lieferfristen sind schriftlich anzugeben.
Bereitstellungsfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Der Kunde kann 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw. Bereitstellungsfrist den Verkäufer auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, innerhalb von 7 weiteren Tagen die bestellte Ware an den Kunden zu liefern. Im Falle des Verzugs haftet der Verkäufer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs des Verkäufers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Werts der Leistung begrenzt.
Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. Satz 2 eine angemessene Frist von weiteren 7 Tagen zur Lieferung und Bereitstellung setzen.
Die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz statt der Leistung wird auf höchstens 15 % des Werts der Leistung begrenzt. Soweit der Kunde Verbraucher ist, wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wenn die Verletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft.
Der Verkäufer haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
3. Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haftet der Verkäufer bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt höchstens 15 % des Wert der Lieferung/Leistung begrenzt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser berechtigt, für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) gehaftet wird.
Der Verkäufer haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre. Das Recht des Kunden zum Rücktritt gem. § 6 bleibt unberührt.
4. In Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen) oder sonstigen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten auftretenden Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne sein Vertretenmüssen daran hindern, zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern oder bereitzustellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Bereitstellung/Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Grund der genannten Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten. Führen entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungsverzögerung von mehr als 2 Monaten, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Verkäufer hat den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich zu informieren und diesem im Falle des Rücktritts die Gegenleistung danach unverzüglich zu erstatten.

§ 6 Rücktrittsrecht

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

§ 7 Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.
2. Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellungsfrist vereinbart wurde, muss der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung die Ware am Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf abnehmen.
Für den Fall, dass ein verbindlicher Bereitstellungstermin vereinbart wurde, muss der Kunde an diesem Tag die Ware abnehmen. Im Falle einer Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

§ 8 Gefahrübergang, Versand

1. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf.
Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf.
2. Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

§ 9 Preise

Soweit der Kunde Unternehmer ist und sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Verkäufers netto ab Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf. Sie beziehen sich grundsätzlich auf den Warenwert und sind stets freibleibend; als Mindestpreis gilt jedoch der angegebene Preis. Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten vorrangig die §§ 1 und 4 der Preisangabenverordnung (PAngV).

§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
2. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erfüllung tritt bei Zahlung per Scheck erst mit dessen Einlösung ein; im Übrigen bei Barzahlung mit Erhalt des Geldes oder bei Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift.
3. Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, steht diesem im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus demselben rechtlichen Verhältnis zu, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und entscheidungsreif ist. In einem solchen Fall ist der Kunde jedoch nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Ware oder Leistung steht.
4. Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen; sofern der Kunde Unternehmer ist, ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als 7 bzw. 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender Regelung unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz.
5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des Kunden oder liegen sonst ungünstige finanzielle Auskünfte über den Kunden vor, werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Tritt hiernach sofortige Fälligkeit ein, ist der Verkäufer befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden erlischt. Ist die Lieferung/Leistung noch nicht erbracht, kann der Verkäufer im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.
6. Der Verkäufer kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, insbesondere die Überschuldung des Kunden eintritt oder seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag (bei Unternehmern) bzw. Antrag auf Restschuldbefreiung (bei Verbrauchern) stellt. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens auszuüben. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu unterrichten. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an den Verkäufer den pauschalen Betrag von 10 % des Wertes der Leistung zu zahlen.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben rechtlichen Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. bestritten aber entscheidungsreif sind.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
Wird Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde des Verkäufers anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die dem Verkäufer aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an den Verkäufer zu bezahlen.
Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware des Verkäufers (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Fall der Vermischung.
Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 11 Nr. 2, 3. Absatz, wonach bei Weiterveräußerung der im Miteigentum stehenden Vorbehaltsware die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abtritt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die dem Verkäufer aus der Abtretung zustehenden Forderungen ausschließlich gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an den Verkäufer zu bezahlen.
Übersteigt der Wert der, dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den Kunden bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinausgehen, freizugeben.

§ 12 Mängel und Mängelrügen

1. Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser verpflichtet Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, stehen diesem Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, falls Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen und er diesen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, sofern der Kunde offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich – jedoch spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware – schriftlich geltend macht. Gleiches gilt, wenn er bei verdeckten Mängeln nicht unverzüglich nach deren Entdeckung seine Mängelansprüche geltend macht.
2. Soweit der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Ist der Kunde Verbraucher, so ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist im Falle einer begründeten Beanstandung der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Dem Verkäufer steht in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Neulieferung und Rückabwicklung zu. Schlägt die Nachlieferung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern bzw. nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware oder Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzsansprüche wegen Mängeln (§ 437 Nr. 3 BGB) – gleich aus welchem Rechtsgrund – 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, 1 Jahr; soweit der Kunden Unternehmer in Sinne des § 14 BGB ist und bei Abschluss des vorliegenden Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen selbständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen nach § 12 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer – unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 12 Nr. 4 Satz 1. Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 12 Nr. 4 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gem § 438 III BGB. Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit oder Freiheit; ebensowenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware.
6. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass der Kunde Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer geltend zu machen hat.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Ist der Kunde Unternehmer, besteht die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Kunden zu erfüllen ausschließlich am Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
8. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
9. Der Kunde kann für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

§ 13 Schadensersatzansprüche/Haftung

1. Ausgeschlossen sind die Haftung des Verkäufers sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen.
Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden an übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit bleibt unberührt.

§ 14 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Soweit der Kunde Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgte, gelten die §§ 312 b – 312 f BGB.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter Vollkaufleuten der Geschäftssitz des Verkäufers, Pfullendorf. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Kunden an einem anderen, örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, gilt derselbe Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet deutsches materielles Recht Anwendung unter Ausschluss jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.